Grobes Verschulden im Sinne von § 173 AO
Grobes Verschulden im Sinne von § 173 AO: Studienarbeit aus dem Jahr im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Hochschule fĂŒr Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Abgabenordnung, Sprache: Deutsch, Abstract: GemÀà 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu Ă€ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtrĂ€glich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer fĂŒhren. Nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu Ă€ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtrĂ€glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer fĂŒhren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtrĂ€glich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nr. 1 stehen. Laut 173 Abs. 2 AO können abweichend von Abs. 1 Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer AuĂenprĂŒfung ergangen sind, nur aufgehoben werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige SteuerverkĂŒrzung vorliegt. Dies gilt auch in den FĂ€llen, in denen eine Mitteilung nach 202 Abs. 1 S. 3 ergangen ist. Die vorliegende Arbeit beschĂ€ftigt sich mit dem Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens im Sinne des 173 AO. Einleitend wird der Zweck der Vorschrift im Allgemeinen, folgend im Einzelnen erlĂ€utert. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Tatbestandsvoraussetzungen des 173 AO prĂ€gnant geschildert, jedoch wird hierbei auf die Vorrausetzung des groben Verschuldens nĂ€her eingegangen. Im nĂ€chsten Schritt wird erlĂ€utert anhand welcher Kriterien, der Versuch unternommen wird, eine Systematik der von der Finanzgerichtsbarkeit entschiedenen FĂ€lle zu formulieren. Mit Hilfe dieser Kriterien werden im Folgenden drei ausgewĂ€hlte Urteile, in denen die Finanzgerichtsbarkeit ĂŒber das Vorliegen des groben Verschuldens entschieden hat, beleuchtet.